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Allgemeinverbindlicherklärung Mindestlohn Weiterbildung: Verzögerung

// Im Sommer 2018 einigten sich die Zweckgemeinschaft des Bildungsverbandes einerseits sowie ver.di und GEW andererseits auf eine Fortführung des Mindestlohns in der Weiterbildung. Er sieht erstmals eine Differenzierung in zwei Mindestlohnniveaus abhängig vom Qualifikationsniveau des/r Beschäftigten vor. Der Tarifvertrag hat eine Gültigkeit von vier Jahren und tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Da bislang keine Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt ist, gilt er jedoch ausschließlich in den 64 Mitgliedsunternehmen der Zweckgemeinschaft des Bildungsverbandes (BBB). //

// Warum erfolgte noch keine Allgemeinverbindlicherklärung? //
Der Mindestlohntarifvertrag gilt erst dann in allen Unternehmen, die überwiegend Arbeitsmarktdienstleistungen gemäß SGB II und III erbringen, wenn er durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Den hierfür notwendigen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung haben die Tarifvertragsparteien bereits im Herbst 2018 gestellt. Bevor das Ministerium die Beantragung im Bundesanzeiger veröffentlicht, holt es stets die Meinung an-derer betroffener Ministerien ein, um eventuelle Probleme bei der Umsetzung des Mindestlohns bereits im Vorfeld der Antragstellung lösen zu können. Durch die Veränderung der Struktur des Mindestlohntarifvertrages, d.h. die Einführung eines zweistufigen Mindestlohns mit Differenzierung anhand von Niveaus des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), entstanden bei den Ministerien viele Fragen. Dieser interne Abstimmungs-prozess ist bis heute nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund kann der Mindestlohntarifvertrag nun nicht wie geplant zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

// Wie geht es weiter? //
Sobald das BMAS den internen Abstimmungsprozess abgeschlossen hat, wird der Verordnungsentwurf im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt haben Gegner des Mindestlohns drei Wochen lang Zeit, Widerspruch gegen die Verordnung beim Ministerium einzulegen. Danach folgt eine Erwiderungsmöglichkeit für die Tarifvertragsparteien. Nach abschließender Prüfung durch das BMAS kann dann die Mindestlohnverordnung im Kabinett beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlichet werden. Der beschriebene Prozess wird somit noch ein paar Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Wir gehen davon aus, dass die Verzögerung des Inkrafttretens des Mindestlohns jedoch nicht länger als zwei Monate betragen wird. Dies hat nach Ansicht der Tarifvertragsparteien keine gravierenden Auswirkungen auf die Branche. Ein gänzliches Scheitern des Mindestlohns befürchten wir nach derzeitigem Stand nicht.


// Was geschieht mit dem „Vergabemindestlohn“? //
Seit Januar 2018 gilt die Rechtsverordnung über einen vergabespezifischen Mindestlohn gemäß § 185 SGB III. Sie ermöglicht die Erstreckung des Mindestlohns auf alle Maßnahmen aus dem Bereich SGB II und III und damit auch auf diejenigen Träger, die nicht überwiegend SGB II- und III-Maßnahmen durchführen. Wie die Mindestlohnverordnung läuft diese zum 31.12.2018 aus. Auch sie soll jedoch fortgesetzt werden. Die Verordnung kann jedoch erst erlassen werden, wenn die Mindestlohnverordnung erlassen worden ist.