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Änderung der Schulordnung für Volksschulen zur Sonderpädagogischen Förderung

GEW-Stellungnahme (15.10.2007) zum KM-Entwurf v, 17.7.2007 Zu den KMS IV.9-5S8610-4.800111und IV.5-IV.9-S7610-4.67 715

Zu den in Ihrem Hause geplanten Änderungen in der Schulordnung für die Volksschulen zur Sonderpädagogischen Förderung nehmen wir hiermit Stellung; unsere Änderungsvorschläge beziehen sich wegen des sachlichen Zusammenhangs teilweise auch auf die Schulordnung für Volksschulen.

Vier Jahre nach der Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes sollen nun die Schulordnungen von Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend angeglichen werden.

Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, vermittelt es doch Eltern, Lehrkräften, Schulleitungen und nicht zuletzt Schülerinnen und Schülern größere Rechtssicherheit, vor allem hinsichtlich des Artikels 2 BayEUG: „Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen. Sie werden dabei von den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten unterstützt.“

Die beiden Volksschulordnungen bleiben dennoch im System des gegliederten Schulwesens. Heterogenität wird nach wie vor als Hemmnis für einen vermeintlich reibungslosen Schulablauf dargestellt. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf können jedoch durch die Änderung jetzt – zumindest nach Gesetzeslage – in der Volksschule verstärkt wahrgenommen werden. Die Möglichkeiten von Außenklassen, Kooperationsklassen und die Gewährung von Nachteilsausgleich sind Schritte, die der Aussonderung von Kindern entgegen wirken können.

 

Zunächst zur VSO und ihrem Bezug zur Förderschule

In § 28 wird den Volksschulen eine Anleitung zum Umgang mit Förderschulüberweisung gegeben, die sowohl für die Schulen als auch für die Eltern nachvollziehbar ist. Die letztendliche Entscheidung verbleibt jedoch beim Schulamt der Volksschulen und nicht bei den Eltern.

Wir schlagen folgende Formulierung vor:
„Die letzte Entscheidung über eine Überweisung an eine Förderschule treffen die Eltern. Bleibt ein Schüler oder eine Schülerin mit sonderpädagogischem Gutachten an der Volksschule wird mit allen Beteiligten ein Förderplan erstellt. Die Stunden des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes werden der Volksschule nach Bedarf zugewiesen.“

In § 34 wird die Einrichtung von Kooperationsklassen ermöglicht, in Absatz 2 jedoch durch Finanzierungsvorbehalt eingeschränkt.

Wir schlagen vor, Absatz 2 zu streichen.

In §44 wird die Modifizierung der Leistungsbewertung ermöglicht. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Förderung von Einzelintegration, setzt aber eine Klassifizierung des Schülers, der Schülerin als behindert voraus.

Wir schlagen folgende Formulierung für §44 (3) vor:
„Bei Schülerinnen und Schülern, die dem Lehrplan der jeweiligen Klasse nicht gerecht werden können, aber im Sinne von Art. 41 Abs.1 BayEUG aktiv am Unterricht der Volksschule teilnehmen können, kann …“

 

 

SVO-F

Der Katalog an Fördermöglichkeiten und Förderzielen, der in den §§ 15 bis 21 aufgelistet wird, lässt die Förderschulen als pädagogisches Schlaraffenland erscheinen, das wir allen Schülerinnen und Schülern aus allen Schularten zukommen lassen sollten. Es ist uns nicht erklärbar, warum Inhalte wie z.B. „Vermittlung von Lern- und Leistungserfolgen“ nur auf den Förderschwerpunkt Lernen oder „aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration“ nur auf den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung beschränkt bleiben sollten.

Der Mythos von der eindeutigen Unterscheidbarkeit von Behinderungsarten wird weiter aufrechterhalten. Ebenso derjenige von der  „vorherrschenden“ Behinderung, die eindeutig zu definieren sei und für die es die eindeutig richtige Förderschule gebe. So gibt es die  Abschulung, wie sie im gegliederten Schulsystem üblich ist, auch in den Förderschulen. Dies gilt etwa für den Wechsel vom Förderschwerpunkt Lernen zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

Sowohl für die Überweisung von Schülerinnen und Schülern an die Förderschule, als auch für die Umschulung in eine andere Förderschulform entscheidet nicht der Elternwille.

§ 28

Wir schlagen folgende Formulierung für §28 (7) vor:
„Die Entscheidung über Verbleib oder Wechsel der (Förder-)Schulart ihres Kindes treffen die Eltern nach eingehender Beratung durch die Beteiligten.“

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen:

Die GEW begrüßt die durch die neuen Schulordnungen etwas verbesserten Möglichkeiten zur Einzelintegration.

Jegliche Einzelmaßnahmen werden jedoch eben solche bleiben und nur durch Ausnahmeregelungen ergriffen werden können. Eine wirklich diskriminierungsfreie Schule kann nur eine Schule sein, die ihren Schwerpunkt nicht auf die Sammlung von Ziffernnoten legt, sondern auf die Förderung aller Kinder mit ihren Besonderheiten legt.