Infoblatt
GEW zu Corona-Selbsttests an Schulen
Anlässlich der aktuellen Situation in Bezug auf Selbsttests in Schulen hat die GEW ein Infoblatt mit rechtlichen Regelungen erstellt. Zudem stellen wir zwei Vorlagen für ein Remonstrationsschreiben und eine Überlastungsanzeige zur Verfügung.
Vermehrt erreichen uns Anfragen wegen der in Bayern anlaufenden Testung der Schüler*innen mit Selbsttests in den Schulen. Für die Zeit bis zu den Osterferien entscheidet laut KMS vom 16.3.21 die jeweilige Schule, ob sie ein Testangebot für die Schüler*innen einrichtet. Danach müssen die Schulen ein Testangebot machen.
Das Infoblatt fasst noch einmal die für die Lehrkräfte relevanten Aussagen aus dem KMS von 16.3. zusammen, stellt die Kritikpunkte der GEW Bayern sowie deren Forderungen dar und gibt Personalrät*innen und Lehrkräften Tipps, die sich gegen die Durchführung der Testungen unter ihrer Aufsicht und Anleitung wehren wollen.
Aufgaben der Lehrkräfte bei den Testungen
Es ist wichtig zu unterstreichen, dass die Lehrkräfte KEINE Abstriche bei den Schüler*innen durchführen sollen und dürfen. Laut dem KMS vom 16.3.21 und dem dazugehörigen Merkblatt Selbsttestung, fallen den Lehrkräften aber einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Selbsttestungen zu:
- Einholung der Einwilligungserklärungen zur Durchführung der Selbsttests
- Zweimal in der Woche soll die Lehrkraft der ersten Stunde die Tests verbal anleiten und betreuen, evtl. müssen z.B. Tätigkeiten wie das Verteilen der Pufferlösung von der Lehrkraft erledigt werden
- Verpflichtung zum aktiven Eingreifen durch Lehrkräfte nur, falls eine „Hilfeleistung zur Verhinderung eines Körper- oder Gesundheitsschadens erforderlich ist“ (KMS 16.3.21)
- Schutzkleidung und FFP2-Masken sind für Lehrkräfte während der Durchführung nicht vorgesehen, obwohl Schüler*innen die Masken zur Testung abnehmen müssen (Lüften während der Testdurchführung soll laut KMS ausreichend sein)
- Lehrkräfte können für die Testbegleitung von Hilfsorganisationen geschult werden
- Wenn Lehrkräfte von einem positiven Ergebnis erfahren, muss die /der Schüler*in vom Klassenverband abgesondert und altersgemäß betreut werden, bis die Erziehungsberechtigten abholen
- Falls nötig betreut Lehrer*in positive Schüler*in, Klasse und ggf. weitere Kontaktpersonen psychisch
- Lehrer*in muss bei Bekanntwerden eines positiven Ergebnisses Formblatt „Information bei einem positiven Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2“ aushändigen und eine Kopie außerhalb der Schülerakte sicher aufbewahren, bis das Gesundheitsamt den Fall übernimmt (bis höchstens 72 Stunden); im Anschluss muss die Lehrkraft es vernichten
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass sowohl Unterrichtszeit für das Testen angetastet wird als auch außerunterrichtliche Tätigkeiten im Sinne von Fortbildungszeit und administrativen Aufgaben anfallen.
Kritikpunkte am Testkonzept
- Erhöhte Infektionsgefahr für Lehrkräfte und Schüler*innen während der Durchführung der Testungen ohne Maske (bei Abstrich wird oft Niesen und Husten provoziert)
- Psychisch belastende Situation für positiv getestete Schüler*innen, die vom Klassenverband abgesondert werden müssen
- Datenschutz kann in Klassensituation bei positiven Ergebnissen nicht eingehalten werden
- Präsenzunterrichtszeit wird durch Durchführung der Tests beschnitten
- Selbständige Durchführung der Tests bei Grund- und Förderschüler*innen problematisch; vermutlich begleitende Anleitung ohne Mindestabstand notwendig
- Für schulisches Personal keine Schutzausrüstung während Testbegleitung vorgesehen
- Hoher Zusatzaufwand für Lehrkräfte (administrative Tätigkeiten, separate Betreuung positiver Schüler*innen)
- Im Unterschied zu einer Selbsttestung zu Hause kommen positive Schüler*innen noch in die Schule
- Unklar wie kontaminierter Müll entsorgt werden soll
Unsere Forderungen
- Testdurchführung zu Hause oder durch externes geschultes Personal außerhalb der Klassenzimmer (z.B. Pavillons im Schulhof)
- Impfangebote für alle Lehrkräfte im Prässenzunterricht
- Mindestens eine FFP2-Maske pro Lehrkraft pro Schultag
- Freistaat sichert pädagogischem Personal allgemeine Haftungsfreistellung für die Anleitung der Tests zu
Rechtliche Einschätzung
Das Kultusministerium hat im KMS vom 16.3.21 angeordnet, dass alle Lehrkräfte die Durchführung von Selbsttests der Schüler*innen anleiten und beaufsichtigen müssen. Ausgenommen sind nur Lehrkräfte, die aufgrund eines ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht freigestellt sind. Eine betroffene Lehrkraft kann aber für sich persönlich zu der Überzeugung kommen, dass diese Anweisung grundsätzlich nicht vom Weisungsrecht gedeckt ist und damit nicht zu den Dienstpflichten gehört. Befolgt sie die Weisung dann allerdings nicht, geht die Lehrkraft das Risiko arbeitsrechtlicher bzw. beamtenrechtlicher Sanktionen ein. In diesem Falle können sich GEW-Mitglieder aber selbstverständlich – am besten schon bei Erhalt der Weisung - an den GEW-Rechtsschutz wenden. Wie sich in Folge allerdings Arbeitsgerichte, Verwaltungs- bzw. Disziplinargerichte hierzu positionieren, kann nicht vorausgesehen werden. Vor dem Hintergrund der bisher in Pandemiezeiten ergangenen Rechtsprechung ist allerdings zu befürchten, dass die Entscheidungen eher zugunsten der Dienststelle ausfallen werden.
Deshalb schlagen wir dir folgende Handlungsalternativen vor:
- Sucht das Gespräch mit der Schulleitung und dem Personalrat, wie die Testung durchgeführt werden kann, so dass die genannten Risiken für alle Beteiligten möglichst gering bleiben. Sollten dabei keine befriedigenden Lösungen gefunden werden, können die Bedenken der Schulleitung gegenüber auch schriftlich geäußert und um Abhilfe gebeten werden in Form einer Gefährdungsanzeige (Überlastungsanzeige). Darin sollten die für die Lehrkraft und die Schüler*innen befürchteten Gesundheitsrisiken und die möglichen Risiken in Bezug auf die Gefährdung der vollumfänglichen Aufsichtspflicht erwähnt werden. Da die Schulleitung verantwortlich ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Kolleg*innen, muss sie das Schulamt/die Bezirksregierung einschalten, falls sie die Gefährdung nicht abstellen kann.
- Nur die Beamt*innen können alternativ auch von ihrem Recht und ihrer Pflicht zur Remonstration gemäß §§ 35,36 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) Gebrauch machen. Beamte sind generell verpflichtet, Dienstanweisungen auszuführen. Mit einer Remonstration machen sie jedoch darauf aufmerksam, dass sie dies nur unter Protest und mit größten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Dienstanweisung tun. Der Dienstherr ist dann verpflichtet, unverzüglich auf die Remonstration zu antworten. Die rechtlichen Bedenken müssen zunächst schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärt werden. Sollte diese die Anordnung nicht aufheben (können), so muss das Schulamt/die Bezirksregierung die endgültige Entscheidung treffen, ob die Anordnung aufrechterhalten wird. Normalerweise hat die Remonstration insoweit einen gewissen aufschiebenden Charakter. Aber wegen der Pflicht zur Beaufsichtigung der Schüler*innen muss beachtet werden, dass gem. § 36 Abs. 3 BeamtStG bei Gefahr im Verzug die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt werden kann. Wegen der damit möglichen disziplinarischen Konsequenzen kann daher nicht geraten werden, die Ausführung zu verweigern. Das Mittel der Remonstration hat aber für die Beamt*innen auf jeden Fall den Vorteil, dass sie, falls auch das Schulamt/die Bezirksregierung als zweite Ebene die Dienstanweisung bestätigt, diese zwar ausführen müssen aber von der eigenen Verantwortung befreit sind.
Für die Gefährdungsanzeige und die Remonstration stellen wir dir je ein Musterschreiben zur Verfügung. Diese sind in der rechten Spalte zu finden.
81673 München
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20210324-Infoblatt-Corona-Selbsttest.pdf
24.03.2021 - (pdf - 1.05 MB) -
210322-GEW-Muster-Remonstration-Schnelltest.pdf
24.03.2021 - (pdf - 121.78 KB) -
Überlastungsanzeige
23.03.2021 - (docx - 16.52 KB) -
210322-GEW-Muster-Remonstration-Schnelltest.docx
24.03.2021 - (docx - 18.70 KB) -
210322-Ueberlastungsanzeige-Vorlage.pdf
24.03.2021 - (pdf - 103.84 KB)