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Anhörung - Stellungnahme der GEW Bayern

Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG: Islamischer Unterricht

Die GEW Bayern stimmt dem Entwurf nur grundsätzlich zu und sieht im Einzelnen Anlass zu Kritik.

Wie bereits in der Stellungnahme zur Neufassung Lehrplan Islamischer Unterricht dargelegt, tritt die GEW Bayern für einen gemeinsamen bekenntnisunabhängigen Werteunterricht für alle Schüler*innen ein – statt der Aufspaltung des Werteunterrichts in Ethik und Religionsunterricht verschiedener Gruppen.

Aber solange an Schulen christlicher und jüdischer Religionsunterricht stattfindet, haben nach dem Gleichheitsgrundsatz auch Muslim*innen den Anspruch auf einen Religionsunterricht ihrer Glaubensrichtung.

Da jedoch in Bayern die dazu gem. Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz nötige/n Religionsgemeinschaft/en für islamische Konfessionen aktuell nicht anerkannt und erkennbar sind, stimmten wir den Lehrplänen des geplanten staatlich verantworteten Islamunterrichts grundsätzlich zu.

Somit ist unsere Zustimmung zu Änderungen des BayEUG und der BaySchO folgerichtig. Einzelne Bestimmungen und Formulierungen verlangen jedoch Kritik.


Wir greifen im Folgenden die Themen (laufende Nummerierung) entlang der Seiten des Entwurfs auf.

Vorbemerkung:

Mit Erstaunen lasen wir eine gravierende Ausnahmeregelung zum neuen Fach in der „Begründung“ statt im Gesetzestext: die Begrenzung des Wahlpflichtfachs alternativ zu Ethik auf nur 10 Jahrgangsstufen. Diese Regelung ist keine Begründung von Aussagen im Gesetzestext.  Im Gegenteil wäre zu erwarten, dass eine solche Ausnahme gegenüber anderen Fächern im Gesetzestext klar benannt wird (Stellungnahme zur Regelung unten in Ziffer 4).

1. Kosten der Gesetzesänderung

Vorblatt

„Die Bereitstellung weiterer Personalressourcen für eine maßvolle bedarfsgerechte Ausweitung der Standorte bleibt künftigen Haushalten vorbehalten“:

Ist also aktuell keine Stellenaufstockung nötig und geplant?

Diese wäre aber dringend nötig, denn schon unter den Bedingungen des Modellversuchs waren die personellen Kapazitäten nicht ausreichend und den Lehrkräften wurde ein Einsatz an zu vielen Schulstandorten zugemutet.

 Und nach welchem Maßstab wird eine „maßvolle“ Ausweitung der Standorte bewertet?

Zur Kostenfrage ist zudem zu überprüfen:

Werden für das neue Wahlpflichtfach nicht neue Lehrstühle an verschiedenen Universitäten nötig, zumal wenn es bis zur 13. Jgst. weiterentwickelt würde?

 

2. Der Name des Fachs

Gesetzestext § 1 (Überschrift von Art. 47) und Stellen in der Begründung

Im Anschreiben vom 17. 11. 2020 zur Anhörung über den Lehrplan hieß es noch: „Es wird noch endgültig über den Namen des neuen Fachs zu entscheiden sein. Um die Kontinuität zum Modellversuch zu betonen, aber zugleich auch einen Neuansatz als Alternative zum Ethikunterricht zu signalisieren, könnte das zum Ethikunterricht alternative Fach künftig ‚Islamunterricht‘ heißen.“

In der GEW-Stellungnahme stimmten wir diesem Namen zu, da ein „Islamischer Unterricht“ als ein von islamischen Instanzen (nicht vom Staat) verwalteter und konzipierter Unterricht verstanden würde.  

Aber in der Begründung des jetzt zur Stellungnahme vorgelegten Gesetzentwurfs wird einzig die Kontinuität hervorgehoben: „Um die Kontinuität zum Modellversuch auszudrücken, soll das zum Ethikunterricht alternative Fach auch künftig ‚Islamischer Unterricht‘ heißen“ (S. 4 Mitte).

Unsere Stellungnahme:

Wenn Eltern und Schüler*innen das neu geplante Wahlpflichtfach unter diesem alten Namen mehr akzeptieren können, beharren wir nicht auf „Islamunterricht“, obwohl der Name uns sachlich richtiger erscheint.

Wenn jedoch in der Begründung im Satz zuvor festgestellt wird, das bisherige Angebot solle „in veränderter Form in ein reguläres Unterrichtsfach übergeleitet werden“ und weiter unten präzisiert wird: „Die Überarbeitung […] verlagerte den Fokus vom ursprünglichen ‚Erlanger Lehrplan‘ auf ein entkonfessionalisiertes Konzept, welches islamkundliche Inhalte mit Wertebildung verbindet“ – dann ist nicht verwunderlich, wenn Kritiker*innen des neuen Fachs den alten Namen als Bluff empfinden: als werde die Kontinuität durch den alten Namen nur behauptet, tatsächlich aber das Fach verändert. Deshalb sollte man eben doch das Fach ehrlicherweise auch als „Islamunterricht“ benennen.

Dass in der Begründung, S. 7 oben, nochmals ein neuer Begriff - „Islam- und Wertekunde“ - verwendet wird, wird nicht begründet und irritiert. Er kann als fehlende Wertschätzung empfunden werden – im Sinn der bereits geäußerten Kritik, der neue Unterricht sei wohl nur als eine Wertekunde für Migrant*innen gedacht.

3. Die Kennzeichnung der „sittlichen Grundsätze“

Gesetzestext § 1, Art. 47 Abs. 2 Satz 2 und Stellen der Begründung

Im Gesetz wird formuliert, der Inhalt von Ethikunterricht wie Islamischem Unterricht orientiere „sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung und im Grundgesetz niedergelegt sind“.

Hier sollte zur Klarheit auf die UN-Menschenrechte verwiesen werden: „[…] , wie sie im Sinn der Erklärung der Menschenrechte der UNO von 1948 in der Bayerischen Verfassung und im Deutschen Grundgesetz niedergelegt sind.“

So würden die sittlichen Grundsätze - so wie im Ethikunterricht üblich - nicht national, sondern als für alle Menschen verbindlich begründet.

 

4. Qualität der Wissensvermittlung über den Islam

Gesetzestext § 1, Art. 47 Abs. 3 Satz 2

Das Gesetz erklärt, der Islamische Unterricht vermittle „zugleich Wissen über die Weltreligion Islam und behandelt sie in interkultureller Sicht“.

Dieser sehr allgemeine Satz könnte ebenso als Lernbereich des kath. oder evang. RU oder des Ethikunterricht formuliert sein und auch für einen guten Geschichtsunterrichts gelten.

Zumindest müsste „vertieftes Wissen über die Weltreligion Islam“ formuliert werden (ebenso zu Beginn der Begründung, Z. 8).

Denn wer bewusst diesen Unterricht statt des Ethikunterrichts wählt, will eher nicht an Kurzkursen über den Islam teilnehmen, sondern sich intensiver mit ihm und seinen Traditionen auseinandersetzen. „Vertieftes Wissen“ entspräche zudem korrekter den geplanten Lehrplänen, in denen ein durchaus umfangreicher vertiefter Unterricht über den Islam angelegt ist.

Die Qualifizierung für dieses Fach muss eine Lehrkraft dazu befähigen, sich überzeugend und aufklärend auch mit komplizierten (und auch sehr konservativen oder fundamentalistischen) Glaubenslehren und Traditionen auseinanderzusetzen. Dazu braucht es in der Ausbildung neben dem Studium Ethik / Philosophie auch Module Islamischer Theologie.


Der Unterrichts-Aufbau bricht jedoch nach der bisherigen Planung des Gesetzes nach der 10. Jahrgangsstufe ab und entsprechend fehlt ein Lehramtsstudiengang für die Oberstufe (vgl. Begründung, S. 7 oben).

Aber wenn man den muslimischen Eltern und Schüler*innen einen den Religionsfächern gleichwertigen Unterricht anzubieten vorgibt - mangels der nach Grundgesetz nötigen Religionsgemeinschaft/en als Wahlpflichtfach alternativ zu Ethik - sollte der Unterricht tatsächlich eine gleichwertige Alternative sein. Das ist er jedoch nach dieser gravierenden Bestimmung nicht.

Während für den kath. und evang. RU wie auch für Ethik Lehrpläne vom 1. bis zum 13. Jahrgang vorliegen, reichen die Lehrpläne des Islamischen Unterrichts nur bis zum 10. Jahrgang.

Damit können muslimische Schüler*innen, im Unterschied zu allen anderen, kein Abitur in dem von ihnen gewählten Werteunterricht ablegen.

Die Begründung für diese Ungleichheit ist merkwürdig: „Der Islamische Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien und der beruflichen Oberschulen im Blick auf die Lehrerversorgung nicht angeboten, weil gem. § 49 a Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) zwar eine Lehramtsprüfung für das entsprechende Unterrichtsfach abgelegt werden kann, in der LPO I aber keine Lehramtsprüfung für das hier erforderliche vertiefte Unterrichtsfach vorgesehen ist.“ (Begründung, S. 7 Mitte)

Das heißt also: Das Kultusministerium änderte zu einer Zeit, als das Wahlpflichtfach Islamischer Unterricht grundsätzlich schon geplant war, die LPO I so, dass in ihr keine Lehramtsprüfung für dessen Oberstufe vorgesehen ist - obwohl er als Wahlpflicht-Alternative zu Ethik angeboten wird. Dass dies als diskriminierend angesehen wird, sollte nicht verwundern.

Zumindest ist zu fordern, dass durch Angleichung der Lehrpläne von Islamischem Unterricht und Ethik in der 10. Jahrgangsstufe der Übergang in den Ethikunterricht mit einer Feststellungsprüfung reibungslos möglich ist. Aktuell ist das keineswegs der Fall (vgl. unsere Stellungnahme zu den Lehrplänen).

5. Nötige Unterrichtshilfen für die Lehrkräfte

Begründung, S. 5 oben

Die Erklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. 2. 1987, die „Aufgabe“ des Religionsunterrichts sei es, „die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft […] als bestehende Wahrheiten zu vermitteln“, und ihr Zitat im Zusammenhang der Abgrenzung des Religionsunterrichts vom Islamischen Unterricht sind mehr als problematisch.  Würde diese Formulierung des Bundesverfassungsgerichts von den Kirchen als zutreffend bestätigt werden, rechtfertigte sie aus unserer Sicht die Streichung des Religionsunterrichts aus dem schulischen Fächerkanon. Denn über Glaubenssätze zu informieren, entspricht der schulischen Aufgabe der Wissensvermittlung – aber sie „als bestehende Wahrheiten zu vermitteln“ wäre ein schwerer Verstoß gegen diese.

Dass „Glaubenssätze […] als bestehende Wahrheiten“ vermittelt werden, wird zwar nach dem Zitat als Konzeption des Islamischen Unterrichts ausdrücklich verneint. Vermutlich werden manche Lehrkräfte aber in der Praxis von außen gedrängt, eben das zu tun. Daher sind entsprechende Unterrichtshilfen erforderlich:

In unserer Stellungnahme zu den Lehrplänen wiesen wir z. B. auf das Thema „Vorherbestimmung als Glaubensartikel“ hin (Lernbereich 3 der 9. Jahrgangsstufe des Gymnasial-Lehrplans Islamischer Unterricht) - ein auch unter islamischen Theologen kontrovers diskutierter Glaubensartikel, der vermutlich für viele Gläubige belastend sein kann.

Über ihn finden sich im Internet Videos und Texte, die den Glaubenssatz schlicht als Tatsachenwahrheiten vermitteln - was für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung sowie auch gesellschaftlich problematisch sein kann. Schüler*innen sollten hierüber und über andere theologische Themen in der Schule mit kompetenten Lehrkräften sprechen können und nicht auf Belehrung in der Moschee bzw. im Internet angewiesen sein.

Dazu sind Handreichungen nötig.

6. Faktisch pauschale Diskriminierung muslimischer Schüler*innen

Begründung, S. 4 unten und S. 5 unten

„Dem Unterrichtsangebot liegt von Anfang an ein Integrationsverständnis zugrunde, das den kulturellen Horizont der Schülerinnen und Schüler respektiert und sich bewusst nicht als Assimilation versteht"  -  "Das Unterrichtsangebot [...] setzt aber bei der Vermittlung spezifische kulturelle Schwerpunkte im Sinne des genannten nicht-assimilativen Integrationsverständnisses."

Auch wenn „nicht-assimilatives Integrationsverständnis“ von den Verfasser*innen des Textes gut gemeint ist, sind die beiden Sätze bzw. das zugrundeliegende Verständnis aus unserer Sicht faktisch eine Diskriminierung muslimischer Schüler*innen und gesellschaftlich wie pädagogisch spaltend.

Denn ernst genommen bedeuten sie, muslimische Menschen – unabhängig ob geflüchtete oder seit langem im Land lebende oder hier geborene - seien generell integrationsbedürftig.

"Integration" aber bedeutet, dass jemand nicht dazugehört und aus der Sicht der Wir-Gruppe erst nach einer Nachhilfe bezüglich der Wir-Werte als dazugehörig akzeptiert wird.

Die Integrationsbedürftigkeit wird zudem "kulturell" begründet: Der "kulturelle Horizont" der muslimischen Schüler*innen wird "respektiert", muss aber doch "spezifisch" kulturell verändert werden.

Dass den zitierten Sätzen ein -in der Wissenschaft längst als problematisch empfundener und kritisierter-  statischer Kulturbegriff zugrunde liegt, war den Verfasser*innen der "Begründung" offenbar nicht bewusst. Realitätsfern ist ohnehin, dass hier die Teilnehmer*innen des Islamischen Unterrichts schlicht als eine homogene Sorte von Schüler*innen besprochen werden – was weder den muslimischen Schüler*innen gerecht wird noch den anderen, die nicht in den Religionsunterricht oder in Ethik gehen wollen (vgl. Begründung, S. 6 Mitte).

Diese Kritik gilt der „Begründung“. Ob sie auch für den Gesetzestext gelten muss, hängt von der Deutung des zumindest nicht sehr klaren Ausdrucks „behandelt sie in interkultureller Sicht“ in Art. 47 Abs. 3 ab.

Es genügt aus unserer Sicht die Forderung, sich gemäß UN-Menschenrechten zu verhalten, wie sie in Teilen auch in den Grundrechten des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung verankert sind.

Diese Forderung gilt im Übrigen aktuell besonders dringlich auch für nicht-muslimische Menschen mit rechtsextremen Ansichten. Ein Politikunterricht für alle böte den Raum für die hierfür nötige „Wertekunde“.

 

7. Zuordnung des Islamischen Unterrichts und des Ethik-Unterrichts

Begründung, S. 6 oben:

Ethik in Bayern ist nach beinahe 50 Jahren Unterricht von der Grundschule bis zum Abitur im Bewusstsein der Bevölkerung längst kein „Ersatzfach“ mehr, wird aber auch im Begründungsteil zu diesem Gesetz immer noch so genannt. Daher schafft die Einrichtung des Islamischen Unterrichts als verkürztes Wahlpflichtfach alternativ zum „Ersatzfach“ Ethik, das aber nach einer Anmeldung auch nichtmuslimischen Schüler*innen offensteht (s. Begründung, S. 6 Mitte), ein Ersatzfach zweiter Ordnung. Eine solche Rangordnung von Unterrichtsfächern ist für die Schulpraxis nachteilig und wird wohl nicht als wertschätzend empfunden.

Beseitigt würde diese Situation, wenn Ethik, Religionsfächer und der Islamische Unterricht als gleichwertige Wahlpflicht-Alternativen eingerichtet würden.

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Anmerkungen in der Entwicklung des Entwurfs und in Ihrer weiteren Arbeit verwenden können.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

gez.

Martina Borgendale

GEW Bayern, Vorsitzende

 

gez.

Kathrin Frieser

GEW Bayern, Mitglied des Landesvorstands

 

gez.

Margot Simoneit

GEW Bayern, Leitungsteam Landesausschuss Interkulturelle Erziehung (LIB)

 

gez.

Otmar Eholzer

GEW Bayern, Mitglied im Landesausschuss Interkulturelle Erziehung (LIB)

 

 

Kontakt
Bernhard Baudler
Gewerkschaftssekretär im Organisationsbereich Schule
Telefon:  089 544 081-21