Die GEW begrüßt den in dem Entwurf vorgesehenen Wegfall der Zugangsqualifikation „Erziehung des eigenen Kindes“. Durch die Streichung dieser explizit aufgeführten Einstiegsqualifikation wird auch in Bayern nicht mehr der Eindruck erweckt, dass die Ausbildung zur Erzieherin eigentlich keine ernsthafte Berufsqualifikation erfordert und die berufliche Erstausbildung zur Kinderpflegerin von jeder Frau durch die Erziehung eines eigenen Kindes erreicht werden kann.
Nicht akzeptieren kann die GEW hingegen die Ersatzformulierungen, die diese oben genannte völlig ungeeignete Zugangsvoraussetzung durch die Hintertür erneut zulassen. Sie erweitern diese sogar noch durch eine nicht klar definierte Ausnahmegenehmigung für „...Bewerber..., deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit ...erwarten lassen“, wodurch einer nicht zu kontrollierenden Willkürentscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde Tür und Tor geöffnet werden könnte.
Diese Formulierung verhindert eine genaue Festlegung von Zugangsvoraussetzungen und damit eine ernst gemeinte Anerkennung der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Eine sachliche Begründung für dieses Festhalten an einer falschen Sichtweise ist logisch nicht begründbar. Da ja auch das Kultusministerium von einigen wenigen Ausnahmen spricht, kann es sich wohl nicht um einen notwendigen zusätzlichen außerschulischen Zugang im Rahmen des zweiten Bildungsweges handeln.
Dass diese Änderungen in der FakOSozpäd im Hinblick auf eine drohende Aberkennung als Zweitausbildung nach dem AFBG und damit den Wegfall der Förderung im Rahmen des „Meister-BAFöG“ stattfinden, erweckt den Anschein, dass es der Staatsregierung eher um die, wenn auch verborgene, Aufrechterhaltung einer politisch motivierten Symbolhandlung geht. Dabei muss das Ziel vielmehr die ungefährdete Aufrechterhaltung der Förderung im Rahmen des sogenannten Meister-BAFöG sein. Dies um so mehr, als bei Umsetzung der Überlegungen zur Schaffung der geplanten Kinderkrippen eine deutlich höhere Zahl an qualifiziertem Fachpersonal benötigt wird. Da das ehrgeizige Ziel von 750.000 zusätzlichen Krippenplätzen bis 2013 erreicht sein soll und die Ausbildung zur Erzieherin in der Regel fünf Jahre dauert, zeichnet sich schon jetzt ein drastischer Fachkräftemangel im sozialpädagogischen Bereich aus. Ohne Erhalt aller vorhandenen Fördermittel für die Studierenden wird sich diese Situation weiter verschlechtern.
Neben diesem hauptsächlichen Kritikpunkt an dem vorgelegten Entwurf regt die GEW eine Überarbeitung in folgenden Bereichen an:
Dass den Fachakademien in ihren Stundenplänen die Möglichkeit zur Erhöhung des Stundenkontingents in Englisch ermöglicht wird, ist in der Sache als solche zu begrüßen. Bedenklich ist aber, dass dadurch die Gefahr einer Kürzung der Stundentafel im Fach Deutsch entsteht. Dies wäre angesichts der vermehrten Aufgaben des pädagogischen Personals bei der Sprachförderung und der Feststellung der Deutschkenntnisse der Kinder völlig unangebracht, notwendig wäre dagegen eine vertiefte Ausbildung im Fach Deutsch. Außerdem schlägt die GEW eine Änderung des § 30 FakOSozpäd in diesem Zusammenhang vor.
Aufgrund der soziologischen Entwicklung auch in Bayern werden die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen zunehmend mit Kindern anderer bzw. ohne Konfessionszugehörigkeit arbeiten. Dies muss auch Auswirkung auf die soziale Herkunft des pädagogischen Personals haben. So wird die Beschäftigung muslimischer oder konfessionsloser Erzieherinnen zunehmen und, im Hinblick auf erfolgreiche Integrationsbemühungen, sogar gefördert werden müssen. Dies steht aber im Gegensatz zu der derzeit stattfindenden Konzeption der Ausbildung. Da die bayerische Staatsregierung anscheinend einen Rückzug aus der Berufsausbildung an Fachakademien für Sozialpädagogik in öffentlicher Trägerschaft anstrebt oder dies zumindest zu dulden bereit ist, befinden sich bereits 28 von 39 Fachakademien in kirchlicher Trägerschaft.
Nach jetziger Unterrichtskonzeption schließt dies jedoch einen Teil der an der Erzieherinnen-Ausbildung Interessierten aus. Es besteht zwar aufgrund § 8 die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Unterricht in „Ethischer Erziehung“, eine Abschlussprüfung in diesem Unterrichtsfach ist nach § 30, Abs. 1 aber nicht vorgesehen. Daher schlagen wir eine Ergänzung wie folgt vor:
§ 30 Schriftliche und mündliche Prüfung
(1) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten
Unterrichtsstoff der Fächer
-Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik (Bearbeitungszeit 240 Minuten)
-Theologie/Religionspädagogik / Ethischer Erziehung oder Literatur- und Medienpädagogik
(Bearbeitungszeit 180 Minuten).