Kindkrank
Arbeits- und Dienstbefreiung wegen Erkrankung eines Kindes im Jahr 2025
Obwohl der Gesetzgeber bereits im letzten Jahr Änderungen beschlossen hatte, die Regelungen in Beamten- und Angestelltenrecht anzugleichen und bürokratische Hürden abzubauen, kursieren immer noch unterschiedliche Informationen und es herrscht an vielen Stellen Unklarheit darüber, wann man zur Betreuung des erkrankten Kindes zu Hause bleiben kann und wann welche Nachweise vorgelegt werden müssen. Wir sorgen für Klarheit!
Arbeitsbefreiung für angestellte Lehrkräfte
Angestellte Lehrkräfte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) 5 Abs. 1 Krankengeld von der Krankenkasse, wenn das Kind gesetzlich versichert ist, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und es nach ärztlichem Zeugnis (ab dem ersten Tag als Nachweis für die Krankenkasse, kann telefonisch angefordert werden) erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Nach § 45 SGB 5 Absatz 2 besteht ebenfalls Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Begleitung des Kindes bei stationärer Behandlung medizinisch erforderlich ist. Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 wird dadurch nicht eingeschränkt.
Anspruch auf Krankengeld und unbezahlte Freistellung 2025 für gesetzlich versicherte Kinder:
- für jedes Kind 15 Arbeitstage, höchstens 35 Arbeitstage
- bei Alleinerziehenden für jedes Kind 30 Arbeitstage, höchstens 70 Arbeitstage
- unbegrenzt für medizinisch notwendige Begleitung bei stationärer Behandlung
Dienstbefreiung für verbeamtete Lehrkräfte
Verbeamtete Lehrkräfte erhalten kein Krankengeld, aber aus den gleichen Gründen Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherren nach § 10 Abs. 3 der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV). Sie bekommen in dieser Zeit weiterhin Besoldung. Die Anzahl der Tage, die entsprechend Dienstbefreiung gewährt werden kann, richtet sich nicht mehr nach Einkommen und Versicherungspflichtgrenze, sondern nach der 80/20-Prozentregelung. Verbeamtete Lehrkräfte haben demnach Anspruch auf Dienstbefreiung in Höhe von 80% des Anspruchs der angestellten Lehrkräfte auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V. Für die verbliebenen 20% besteht Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub nach § 13 UrlMV.
Ärztliches Zeugnis erst ab dem vierten Tag:
Mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen und Gleichklang der Nachweispflicht bei Erkrankung eines Kindes und bei einer eigenen Erkrankung herzustellen, müssen verbeamtete Eltern gemäß UrlMV § 10 Abs. 3 Satz 3 mit Verweis auf UrlMV § 16 Abs. 2 erst ab dem vierten Tag ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Die Regelung soll zu einer Verminderung der Beihilfeausgaben sowie einer Entlastung der Arztpraxen führen. Bei einem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes verlangt werden.
Anspruch auf Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Bezüge:
- für jedes Kind 12 Arbeitstage, höchstens 28 Arbeitstage
- bei Alleinerziehenden für jedes Kind 24 Arbeitstage, höchstens 56 Arbeitstage
- 80% der Arbeitstage für medizinisch notwendige Begleitung bei stationärer Behandlung
Anspruch auf Sonderurlaub ohne Bezüge:
- für jedes Kind 3 Arbeitstage, höchstens 7 Arbeitstage
- bei Alleinerziehenden für jedes Kind 6 Arbeitstage, höchstens 14 Arbeitstage
20% der Arbeitstage für medizinisch notwendige Begleitung bei stationärer Behandlung
Unterschiedlicher Versicherungsstatus von Eltern und Kindern
Ist ein Elternteil gesetzlich, das Kind aber mit dem anderen Elternteil privat versichert, wird es kompliziert: Der Freistellungsanspruch des privat versicherten Elternteils verdoppelt sich nicht, während der Anspruch auf Krankengeld beim gesetzlich versicherten Elternteil entfällt, weil das Kind nicht gesetzlich versichert ist.
Anders der tarifvertragliche Freistellungsanspruch: Dieser hängt nicht an den Versicherungsstatus des Kindes, sondern am Beschäftigtenstatus des Elternteils, bleibt also bestehen.
Weniger problematisch ist die Situation, wenn die Kinder mit einem Elternteil gesetzlich versichert sind, der andere Elternteil hingegen verbeamtet. Die Beurlaubungsmöglichkeiten von Beamt*innen mit Kindern (siehe oben) sind unabhängig vom Versicherungsstatus der Kinder, und das Problem mit dem Kinderkrankengeld für Privatversicherte (siehe oben) entfällt, weil Beamte ohnehin „alimentiert“ werden, d.h. auch bei Krankheit oder Beurlaubung weiter ihr volles Gehalt bekommen.