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Das bayerische Kreuz – auch in den Schulen?

Nun ist das Thema wieder da: Seit dem 1. Juni muss in jedem staatlichen Dienstgebäude ein Kreuz hängen. Daraus ergeben sich viele Fragen. Wir versuchen einige Antworten.

Es war eine der ersten Amtshandlungen des neuen Ministerpräsidenten Dr. jur. Markus Söder: »Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.« Dieser § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) gilt seit dem 1. Juni 2018 und er hat es in sich: »Ist … anzubringen« drückt eine zwingende Anordnung aus. Ausnahmen sind unzulässig.

Zwang zu Kreuzen in Schulen bisher unzulässig

Der Jurist Markus Söder wusste sehr wohl, auf welches Glatteis er sich damit begab. Schon 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht den Zwang zu Kreuzen in bayerischen Klassenzimmern nach der damaligen Volksschulordnung für unzulässig erklärt. In der Nachfolgeregelung gab der Landtag deshalb das Problem an die Schulleiter*innen weiter: »Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.« (Art. 7 Abs. 4 BayEUG für Grundschulen; Art. 7a Abs. 6 für Mittelschulen; keine Regelung für andere Schularten)

Zwang zu Kreuzen spaltet

Die neue Regelung für Dienstgebäude schließt eine derartige Konfliktlösung aus – das Kreuz muss sein. Wahrscheinlich definierte Söder deshalb das Kreuz zunächst nicht als religiöses, sondern als kulturelles Symbol. Damit spaltete er die bayerischen katholischen Bischöfe. Der Münchner Kardinal Marx wehrte sich heftig gegen eine Vereinnahmung des Kreuzes durch den Staat. Der Bamberger Erzbischof Ludwig Schick fand die Idee der CSU dagegen durchaus sympathisch, wie er am 25. April in der Bayern-2-Sendung »radioWelt« sagte. Das Kreuz sei ein Symbol der Einheit und stehe für Versöhnung. Dabei lieferte der zweithöchste bayerische Kirchenfürst ungewollt ein wichtiges Argument gegen die Kreuz-Pflicht: »Alle Menschen, die das Kreuz anschauen, verpflichten sich, das zu leben und voranzubringen, was das Kreuz bedeutet.«

Also doch nicht nur eine Erinnerung an bayerische Kultur, sondern ein klarer Befehl an alle zum christlichen Glauben und Handeln, unabhängig vom eigenen Glauben.

Sind Schulen Dienstgebäude?

Die AGO gilt für alle Stellen des Freistaates, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dazu zählen in jedem Fall Gefängnisse, Polizeiwachen, Finanz- und Schulämter – staatliche Schulen aber nicht, erklärte das zuständige Innenministerium auf Anfrage der GEW. Denn auch bei staatlichen Schulen ist der Sachaufwandsträger und damit der Eigentümer des Gebäudes meist die jeweilige Kommune. Und die ist eine eigene »juristische Person des öffentlichen Rechts«. Diesen »wird empfohlen, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren«. (§ 36 AGO) Eine Empfehlung, die für alle kommunalen Behörden, also auch für kommunale Schulen oder Kitas, und eben auch für staatliche Schulen mit einer Kommune als Sachaufwandsträger und Hauseigentümer gilt. Hier muss der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag entscheiden. Falls er der Empfehlung der Staatsregierung folgt, gilt in dieser Kommune: Das Kreuz muss dann auch im Eingangsbereich der Real- und Förderschulen, der Gymnasien und beruflichen Schulen hängen. In den Grund- und Mittelschulen natürlich weiterhin zusätzlich auch in den Klassenzimmern, wenn sich niemand beschwert. Wann die Kommunen dies entscheiden und ob sie es ebenso zwingend formulieren, ist noch offen. Sie könnten auch der einzelnen Schule die Entscheidung überlassen oder das Thema einfach ignorieren.

Schwierig wird es bei den staatlichen Hochschulen. Das Innenministerium empfiehlt, auch hier die Regelung zu übernehmen. Nach dem Hochschulgesetz sind Universitäten, Fach- und Kunsthochschulen zwar selbstverwaltete Körperschaften, gleichzeitig aber auch staatliche Einrichtungen. Falls einzelne Universitäten auf das Kreuz verzichten, könnten strenggläubige Studierende oder Beschäftigte die Frage vor die Verwaltungsgerichte bringen.

Vor Gericht ziehen können umgekehrt aber auch Schüler*innen, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, Behördenmitarbeiter*innen und Behörden-besucher*innen, die das Kreuz nicht als Zeichen der Einheit und Versöhnung sehen. Für manche jüdischen Gläubigen ist das Kreuz nämlich ein Symbol der Abspaltung des Jesus Christus von ihrer Religion und islamische Mitbürger*innen werden u. a. daran erinnert: Unter dem Zeichen des Kreuzes zogen einst Kreuzritter nach Palästina – nicht zur Versöhnung. In Bayern sind zwar nach wie vor etwa 75 Prozent der Einwohner*innen in christlichen Kirchen, aber das Grundrecht der Religionsfreiheit dient dem Schutz der Minderheiten.

Markus Söder kalkuliert: Vor der Landtagswahl am 14. Oktober wird es kaum ein Gerichtsurteil dazu geben. Und an diesem Tag zählt für ihn nur die Mehrheit. Ob die Mehrheit der Christ*innen das Pflicht-Kreuz für alle unterstützt, bleibt abzuwarten.

Den Beschäftigten des Freistaates, also auch den Lehrkräften, müssen nun die Vorgesetzten helfen: »Die Beschäftigten sind mit dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise vertraut zu machen.« (§ 3 Abs. 2 AGO) Das wird mehr sein müssen als die bloße Mitteilung, dass das jetzt eben so ist.