BVerwG-Urteil zu Teilzeitbeschäftigung bei Lehrkräften
Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Dies gilt auch bei der bei Übertragung von Funktionstätigkeiten. Diese müssen entweder entsprechend der Teilzeitquote gekürzt werden, oder die Mehrarbeit muss dadurch ausgeglichen werden, dass der betroffene Lehrer entsprechend weniger zu anderen Aufgaben herangezogen wird. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.