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bfz/gfi/gps/bbw

Das bfz ist streikbereit!

Seit mehr als einem Jahr verhandelt die GEW mit der Geschäftsleitung der bbw-Gruppe über einen Tarifvertrag für mehr Geld. Leider scheint der Arbeitgeber an einem fairen Ergebnis für die Kolleg*innen bislang nicht interessiert. Daher machen wir uns streikbereit! Doch wer verhandelt eigentlich – und wie ist das, wenn gestreikt wird?

Wer verhandelt?

  • Die GEW-Mitglieder im Unternehmen wählen aus ihrer Mitte eine Tarifkommission. Diese beschließt über das Vorgehen in den Verhandlungen und die Annahme und Ablehnung von Angeboten des Arbeitgebers.
  • Ein Teil der Tarifkommission bildet gemeinsam mit den Gewerkschaftssekretär*innen die Verhandlungskommission. Die Verhandlungskommission verhandelt direkt mit dem Arbeitgeber anhand der Vorgaben der Tarifkommission. 

Wie ist das, wenn gestreikt wird?

Sollte es zu Warnstreiks kommen, gilt:

  • Immer dann, wenn die GEW zu Warnstreiks aufruft, sind alle Beschäftigten in den genannten Einrichtungen aufgerufen, mit zu streiken. Auch Nicht-Mitglieder dürfen streiken!
  • GEW-Mitglieder erhalten bei der Beteiligung an einem Streik, der von der GEW ausgerufen wurde, Streikgeld (mehr dazu weiter unten).
  • Die Arbeitskampfleitung ist zuständig für die Organisation des Streiktages und die Öffentlichkeitsarbeit. Hier ist die Informationszentrale nach innen und außen. Alle Aktionen, Streikankündigungen oder Pressestatements werden mit ihr abgesprochen! 

Solidarität

Kolleg*innen, die am Streiktag normalerweise nicht arbeiten würden, etwa wegen Urlaub oder Teilzeit, können den Streik trotzdem unterstützen, indem sie z.B. in ihrer Freizeit an den Streikaktionen teilnehmen. 

Basis stärken 

Für die Durchsetzung unserer Forderung brauchen wir eine möglichst breite Basis und den entsprechenden Druck von unten. Viele Beschäftigte in der Weiterbildung sind (noch) nicht gewerkschaftlich organisiert. Von einem Tarifergebnis werden sie auch profitieren - das Ergebnis wird ohne sie aber für Alle schlechter. Je mehr wir sind, desto mehr können wir erreichen. Wenn du also noch kein Mitglied bist, informiere dich über die Vorteile einer Mitgliedschaft und mach ganz einfach bei uns mit: mitglied-werden.gew.de Wenn du schon Mitglied bist, nutze die Gelegenheit, mit Kolleg*innen ins Gespräch zu kommen! Deine zuständige Gewerkschaftssekretärin Gabriele (Kontakt unten) und die Vertrauensleute helfen dir gerne weiter, wenn du dir unsicher bist, wie du ein Gespräch über eine Mitgliedschaft oder Streikteilnahme anfangen sollst. Neben einem besseren Tarifergebnis bekommst du als Dankeschön auch noch eine kleine Prämie

Als Aufhänger für ein Gespräch über den Streik kannst du gerne das Flugblatt nutzen, das du unten auf der Seite herunterladen kannst. 

Ankündigung von Streikteilnahme 

Arbeitnehmer*innen, die einem Streikaufruf folgen, müssen sich nicht beim Vorgesetzten zum Streik „abmelden“ oder ihre Streikbeteiligung ankündigen. Die arbeitsvertraglichen Pflichten sind während eines Streiks ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung) als auch für Nebenpflichten (Abmelden). Eine Pflicht zum Abmelden wegen eines Streiks würde eine psychische Hürde bedeuten, die mit der Bedeutung des Streikrechts als Grundrecht nicht zu vereinbaren wäre. Dennoch kann es in der Praxis sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen, besonders wenn nur ein Teil der Belegschaft streikt oder streiken kann. Es erleichtert auch streikbetroffenen Teilnehmer*innen, solidarisch zu bleiben. Das sollte man am besten mit anderen Streikenden und der örtlichen Arbeitskampfleitung besprechen. Auch Teilnehmer*innen dürfen sich an Streikaktionen beteiligen. Außerdem können sie den Streik unterstützen, indem sie unsere Veröffentlichungen in den (sozialen) Medien weiterverbreiten und somit öffentliche Aufmerksamkeit auf den Arbeitskampf lenken. 

Erfassung der Streikenden

Wenn Beschäftigte am Streiktag nicht bei der Arbeit erscheinen und nicht krankgemeldet sind, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie am Streik teilnehmen und ihnen deswegen das Gehalt kürzen. Er darf also die Streikteilnahme erfassen. Anweisungen des Arbeitgebers, wonach sich Streikwillige/Streikende selbst in Listen eintragen oder Listen führen sollen, sind rechtswidrig. Das gilt auch für streikende Beschäftigte mit Leitungsfunktionen. Ein Eintrag in die Personalakte der Streikenden ist ebenfalls unzulässig. 

Auch die Gewerkschaften müssen erfassen, welche Mitglieder sich am Streik beteiligen und wie hoch die Gehaltsabzüge waren, denn sonst könnten sie kein Streikgeld auszahlen. Deshalb gibt es im Streikbüro (bei der Arbeitskampfleitung) Streiklisten. Teilweise werden die Streikenden auch über Online-Streiklisten erfasst. Die Informationen werden vertraulich behandelt. 

Streikgeld 

Streikgeld gibt es nur für GEW-Mitglieder bei Verdienstausfall! Auch wer noch am Streiktag in die GEW eintritt, bekommt Streikgeld.

Fahrkostenerstattung: Erfolgt nach GEW-Richtlinien. Bei Anreise mit dem ÖPNV müssen die Kosten per Beleg nachgewiesen werden.

Zum Nachweis des Gehaltsabzugs beziehungsweise der Fahrkosten einfach eine Kopie der Gehaltsabrechnung beziehungsweise des ÖPNV/Bahn-Tickets zusammen mit diesem Formular an die GEW schicken:

GEW Bayern

Neumarkter Straße 22

81673 München

oder per Mail: streik(at)gew-bayern(dot)de 

Falls du dir nicht sicher bist, ob die GEW eine aktuelle Telefonnummer von dir in der Datenbank hat, gib sie bitte mit an, falls es Rückfragen gibt. 

Zur Höhe des Streikgeldes: Die GEW zahlt maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Im Einzelfall kann dem Mitglied auf Antrag der tatsächliche Nettogehaltsabzug gewährt werden, wenn dies sozial geboten ist - in dem Fall bitte eine kurze, formlose Begründung mit auf das Formular schreiben.

Die Kolleginnen werden sich dann um die Berechnung und Überweisung des Streikgeldes kümmern. Da nach einem Streik viele derartige Anfragen parallel bei uns eingehen, bitten wir um etwas Geduld. Wenn Du aus privaten Gründen nicht so lange warten kannst, schreib uns das bitte in der Email an obige Adresse oder Deinem Brief. 

Streikunterstützung ist zurückzuzahlen, wenn das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Auszahlung aus der GEW austritt oder in einem Verfahren nach §8 der GEW-Satzung ausgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitglieder, die in eine andere DGB-Gewerkschaft in einen anderen Organisationsbereich wechseln.

Kontakt
Gabriele Albrecht-Thum
Gewerkschaftssekretärin in den Organisationsbereichen sozialpädagogische Berufe und Weiterbildung (Südbayern)
Mobil:  0160 448 05 81