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Berufshaftpflicht

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung

  1. Welche Mitglieder sind versichert?
  2. Welche Tätigkeiten fallen unter den Versicherungsschutz?
  3. Einige Schadenbeispiele: 
  4. Wann und in welchem Umfang muss die/der Versicherte haften? 
  5. Worin bestehen die Leistungen der Volksfürsorge im Schadenfall?
  6. Bis zu welchen Höchstsummen werden Entschädigungsleistungen gewährt?
  7. Welche Haftpflichtansprüche sind im wesentlichen vertraglich von der Versicherung ausgeschlossen? 
  8. Schlüsselversicherung
  9. Welche Prämie hat das Mitglied für die von der GEW abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung aufzubringen? 
  10. Was hat das Mitglied im Schadenfall zu tun?
  11. Was kann das Mitglied tun, wenn es bereits eine eigene Berufshaftpflichtversicherung hat?

 

 


1. Welche Mitglieder sind versichert?
Alle ordentlichen Mitglieder. Sie müssen der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehören, die satzungsgemäßen Beiträge entrichtet haben und die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vornehmen.

Ruheständler/innen und Rentner/innen sind mitversichert, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Ebenfalls mitversichert sind Studierende, die im Organisationsbereich bereits beruflich tätig werden (z.B. in Praktika).

Der Versicherungsschutz ist unterbrochen, wenn zur Zeit des Schadenseintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat.

Die dreimonatige Wartezeit entfällt, wenn ein Mitglied aus einem anderen GEW-Landesverband oder einer anderen Gewerkschaft übertritt. Aber auch dann muss die anderweitige Mitgliedschaft mindestens drei Monate bestanden haben.

2. Welche Tätigkeiten fallen unter den Versicherungsschutz?

  • Die gesamte dienstliche Tätigkeit. Eingeschlossen sind Sport- und Experimentalunterricht (ohne radioaktive Stoffe oder Apparate, die durch Teilchenbeschleunigung Strahlen erzeugen);
  • die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Kindern, SchülerInnen und Jugendlichen auf Reisen oder Ausflügen mit damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen oder Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt;
  • die Vorbereitung, Leitung und Durchführung auch solcher Veranstaltungen (z.B. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Dienststelle/Einrichtung angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen und für die das Mitglied außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird. Auch hier ist ein vorübergehender Auslandsaufenthalt mitversichert;
  • die Tätigkeit von Mitgliedern im Bereich der Schulaufsicht und -verwaltung;
  • die Erteilung von Nachhilfestunden und die Tätigkeit als Kantor/in und/oder Organist/in.
  • Tätigkeiten auf Basis eines Honorarvertrages wie LehrerInnen an privaten Bildungseinrichtungen oder Volkshochschulen.

3. Einige Schadenbeispiele:

Während der Turnstunde lässt die Lehrkraft die Klasse längere Zeit allein. Die Kinder turnen wie vorgesehen an Geräten, ohne dass sie dabei die vorgeschriebene Hilfestellung durch Mitschüler haben. Die Lehrkraft hatte sie nicht veranlasst. Ein Junge stürzt vom Reck und verletzt sich schwer. Das Verhalten der Lehrkraft stellt einen schweren Verstoß gegen ihre Berufspflichten dar. Mit hohen Regressforderungen der zunächst leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger muss er/sie rechnen.

Beim Kindergarten-Ausflug in einen Freizeitpark stürzt ein vierjähriges Mädchen vom Klettergerüst und erleidet eine Platzwunde am Kopf, die genäht werden muss. Der Erzieherin wird Nachlässigkeit nachgewiesen.

In beiden Fällen handelt es sich um Personenschäden (Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen). Das betroffene GEW-Mitglied muss in derartigen Fällen damit rechnen, dass von ihm Schadenersatz beansprucht wird, wie z.B. die Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstschäden, Rentenleistungen sowie Schmerzensgeld.

Sachschäden: Bei einer Exkursion mit Jugendlichen aus einer betreuten Wohngruppe werden von einigen Jugendlichen die Polster von Eisenbahnabteilen beschädigt. Der Sozialpädagoge wird wegen grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadenersatz herangezogen.

Eine wissenschaftliche Angestellte beschädigt durch Unachtsamkeit beim Transport wertvolle Bücher aus dem Institutsarchiv.

Eine Sprachkursleiterin lässt ihre Handtasche, in der sich auch der Schulschlüssel befindet, in ihrem Pkw und stellt diesen auf einem Parkplatz ab. Der Pkw wird aufgebrochen, die Handtasche gestohlen. Die Sprachschule will jetzt wegen des notwendigen Austausches der gesamten Schließanlage die Kollegin in Regress nehmen.

4. Wann und in welchem Umfang muss die/der Versicherte haften?

Normalerweise muss sie/er für jeden von ihr/ihm verschuldeten Schaden voll und in unbegrenzter Höhe einstehen. Es gibt jedoch zwei wichtige haftungsbeschränkende Bestimmungen:

a) Art. 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet: "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."

b) Mit der vor einigen Jahren erfolgten Aufnahme aller Kinder in Kindergärten, Schüler allgemeinbildender Schulen und Studierenden an Hochschulen in die gesetzliche Unfallversicherung sind Schadenersatzansprüche gegen den Träger der besuchten Einrichtung und dessen Beschäftigte nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung ausgeschlossen. Aber auch hier kann der Sozialversicherungsträger bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden seine Leistungen von dem/der Schädiger/in, hier also beispielsweise von der Lehrkraft, der Erzieherin, der Sozialpädagogin, zurückfordern.

In beiden Fällen, also sowohl bei der Staatshaftung als auch bei Leistungen von Sozialversicherungsträgern, besteht also trotz der Beschränkung der Haftung des Mitglieds für sie/ihn die Gefahr, in bestimmten Fällen regresspflichtig gemacht zu werden. Diese Rückgriffsansprüche sind durch die Berufshaftpflichtversicherung mitgedeckt (vorsätzlich herbeigeführte Schäden selbstverständlich ausgenommen).

5. Worin bestehen die Leistungen der Volksfürsorge im Schadenfall?

Sie prüft zunächst, ob und inwieweit die gegen das versicherte Mitglied geltend gemachten Schadenersatzansprüche - das können und werden oft Regressansprüche des Dienstherrn/des Trägers oder von Sozialversicherungsträgern (vgl. Ziffer 4) sein - berechtigt sind, der Eintritt eines Schadens also durch das Mitglied verschuldet wurde. Sind die Forderungen begründet, werden sie von der Volksfürsorge durch Leistung einer angemessenen Zahlung befriedigt, im anderen Falle für das Mitglied abgewehrt. Zu dieser Abwehr gehört auch die Führung eines etwa notwendigen Prozesses im Namen des Mitglieds und auf Kosten der Volksfürsorge.

6. Bis zu welchen Höchstsummen werden Entschädigungsleistungen gewährt?

Je Schadenereignis

2.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden

20.000 Euro für Vermögensschäden (das sind Schäden, die sich nicht aus Personen- oder Sachschäden herleiten, sondern die für sich selbstständig sind, z.B. durch unrichtige Verfügungen, Beglaubigungen, Auskünfte u.ä.)

20.000 Euro für Schlüsselschäden

5.500 Euro für Schäden an für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen.

7. Welche Haftpflichtansprüche sind im wesentlichen vertraglich von der Versicherung ausgeschlossen?

  • Haftpflichtansprüche · gegen Mitglieder, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (das sind Schäden, deren Eintritt man gewollt hat. Sie sind nicht versicherbar);
  • aus einer freiberuflichen Forschungs- und Gutachtertätigkeit (hierfür muss das Mitglied eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen);
  • aus Schäden im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie von Luftfahrzeugen und Flugmodellen;
  • gegen das Mitglied in seiner Eigenschaft als Privatperson
  • aus gewerblich/unternehmerischen Tätigkeiten ohne Honorarvertrag, auch aus freiberuflicher Tätigkeit als SportlehrerIn in einer Vereinigung.
  • wegen Abhandenkommens von Sachen, auch von solchen, die der Einrichtung gehören oder ihr zur Verfügung gestellt worden sind (Filme, Apparate usw.). Unter diesen Ausschluss fällt vor allen Dingen das Abhandenkommen von Geld, z.B. in Verwahrung genommenes Geld; (Ausnahme: Schlüsselverlust siehe Punkt 8);

8. Schlüsselversicherung

Inbegriffen ist jedoch auch eine Schlüsselversicherung; Deckungssumme: Euro 20.000,--

9. Welche Prämie hat das Mitglied für die von der GEW abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung aufzubringen?

Keine. Das GEW-Mitglied zahlt nur seinen satzungs-gemäßen Gewerkschaftsbeitrag. Daraus bestreitet die GEW die Kosten für die Versicherung.

10. Was hat das Mitglied im Schadenfall zu tun?

Es muss den Schaden unverzüglich der Gewerkschaft anzeigen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind, was die dreimonatige Wartezeit und die Beitragszahlung anbelangt. Dann übermittelt sie dem Mitglied eine Schadenanzeige zum Ausfüllen und ist ihm ggf. dabei behilflich. Das Mitglied gibt die Anzeige unterschrieben an die Gewerkschaft zurück, die sie zur Bearbeitung der Volksfürsorge zuleitet. Weitere Eingänge zur Sache sind ebenfalls der Volksfürsorge zu übersenden.

11. Was kann das Mitglied tun, wenn es bereits eine eigene Berufshaftpflichtversicherung hat?

Fast immer wird durch einen solchen Vertrag auch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Das Mitglied kann in derartigen Fällen bei seinem Versicherer unter Hinweis auf die durch die GEW abgeschlossene Gruppen-Berufshaftpflichtversicherung beantragen, dass die Berufshaftpflicht aus der Versicherung ausgeschlossen wird. Der Vertrag läuft dann als Privathaftpflichtversicherung weiter.