Folgenden Leitsatz formulierte der BayVerfGH:
"Die in Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen, d.h. nicht unter Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 5 BayBeamtVG fallenden, aus inländischen privaten Kassen stammenden Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. Da insoweit weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben ist noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges inmitten steht, liegen sachliche systemimmanente Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienen, nicht vor. Die Anrechnung bewirkt eine unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge."