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Corona-Krise und Arbeitsschutz

Was jetzt gilt und wie du dich schützen kannst

Arbeitsschutz spielt in den Betrieben der Jugend- und Behindertenhilfe, den Schulen und den Betrieben der Weiterbildung nun eine deutlich größere Rolle. Die Risiken sind extrem gewachsen. Die GEW Bayern informiert.

Die Pandemie verursacht eine deutliche Ausweitung des Infektionsrisikos für die Mitglieder der GEW. In sehr vielen Kitas, Schulen, SVE, Horten, HPT, Werkstätten und Schulen besteht ein Problem hinsichtlich eines ausreichenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, gerne auch synonym verwendet, sind weitreichende Begriffe. Im Grunde geht es um den Schutz vor Krankheit durch Arbeit (Gesundheit) und den Schutz vor Unfällen während der Arbeit (Sicherheit).

Wichtiger Hinweis: auch diesen Artikel werden wir aufgrund der sich fast täglich ändernden Einschätzungen und Ereignisse in Details permanent aktualisieren müssen. Insbesondere die vielen Links könnten sehr schnell veralten.

Infektion während der Arbeit – Unfall oder Berufskrankheit?

Der DGB Rechtsschutz informiert detaillierter zur Komplexität der Frage. Dabei geht es um die Ansprüche an Versorgung und finanziellem Ausgleich während der Erkrankung und danach. Erwerbsminderung oder gar Berufsunfähigkeit können eintreten. Es ist dann entscheidend, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit anerkannt werden.

Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung sieht mittlerweile Möglichkeiten für die Anerkennung eines Unfalls, bspw. in einer Anweisung an die Durchgangsärzte:
https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp. Daran werden sich auch Berufsgenossenschaften orientieren.

Zur Unterscheidung von Berufskrankheit und Arbeitsunfall: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/111838/COVID-19-kann-eine-Berufskrankheit-sein

Ebenfalls dazu: https://www.rechtsdepesche.de/covid-19-als-berufskrankheit-was-beim-versicherungsschutz-zu-beachten-ist/

Ein guter Artikel zum Thema der Beweislage und wie der Nachweis ausschauen könnte.

Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes

Art. 167 der bayerischen Verfassung stellt hohe Anforderungen. Die Verletzung von Schutzbestimmungen werde bestraft, so kann man das lesen: "Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar“. Daneben regelt das BGB in §618 ganz klar: "Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet."

Die Präzisierung dieser eher allgemeinen, aber dennoch gültigen Normen, findet sich im Arbeitsschutzgesetz. §3 regelt, dass der Arbeitgeber ALLE erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen hat, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten anbelangt.

Das Arbeitsschutzgesetz wird durch eine Reihe von Verordnungen konkretisiert, z.B. die Arbeitsstättenverordnung für eine sichere Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung, Verordnungen für einen sicheren Arbeitsmitteleinsatz oder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder für den Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen. Technische Richtlinien und Regelungen sind auch zu beachten. Daneben gilt das Arbeitssicherheitsgesetz, welches Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für jeden Betrieb vorsieht. Bei mehr als 20 Beschäftigten muss auch ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Das Infektionsschutzgesetz wiederum regelt den Schutz vor Ansteckung in allen Gemeinschaftseinrichtungen und definiert, wann wem was gemeldet werden muss und welche Vorkehrungen gegen eine Infektion eingehalten werden müssen.

Dies führt zu folgenden Pflichten des Arbeitgebers

  • Bereitstellung aller notwendigen Materialien für den Arbeitsschutz, also auch Masken
  • Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten, im Einzelfall auch für bestimmte Mitarbeitergruppen (Schwangere) oder einzelne Mitarbeiter.
  • Unterweisung aller Beschäftigten, sodass Gesundheitsgefährdungen und Unfallrisiken erkannt und darauf sachgerecht reagiert werden kann
  • Sicherstellung einer hinreichenden betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, auch einer Planung für Pandemien
  • Pflicht eine*n Betriebsärzt*in und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt zu haben, ggf. auch eine*n Sicherheitsbeauftragte*n
  • Hygienepläne: Sie setzen den Infektionsschutz in den Betrieben um. Also welche Reinigung, wann, wie, etc.

Wie wird der Arbeitsschutz überwacht?

Es gibt ein duales System: Zum einen sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter zuständig, daneben aber auch die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Berufsgenossenschaften. Beide Institutionen können bindende Anordnungen an den Arbeitgeber erlassen und auch jederzeit die Einhaltung der Standards kontrollieren.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich, die Einzelne nun nutzen können?

Im Grunde kann der einzelne alleine wenig machen und in Betrieben in denen derzeit Arbeitsschutz (rechtswidrig) anscheinend das erste Mal berücksichtigt wird und wo eine Mitbestimmung auch nicht vorhanden ist, müssen besondere Lösungen mit uns in der Beratung gefunden werden. Beispiele für solche Zustände liegen uns derzeit von einigen Gemeinden, aber auch von kleineren freien Trägern, auch kirchlichen vor.

Betriebs- und Personalräte können sehr viel im Rahmen Ihrer Rechte bewirken. Es ist immer sinnvoll den Betriebs- oder Personalrat zu fragen, was jener machen kann. Um den GEW-Kolleginnen und Kollegen in den Betriebs- und Personalräten vor Ort eine Handlungshilfe zu geben, haben wir den Arbeitsrechtler und Gesundheitsschutzexperten Prof. Dr. Wolfhard Kohte mit Expertisen beauftragt. Die Gutachten sind in den Links zu diesem Artikel, sie lassen sich auch auf andere Bereiche, wie die Weiterbildung übertragen.

Ein aktuelles Urteil verdeutlicht die starke Rechtsposition von Betriebsräten. Die Wideraufnahme der Arbeit wurde untersagt, solange keine Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt sind und keine Einigung über die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde

Zwar besteht nach § 9 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes ein individuelles Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn „besondere Gefahren“ bestehen, auch gibt es ein Recht, selbst Abhilfe zu schaffen und auch eine Pflicht andere Beteiligte zu warnen und zu schützen, aber die Rechtslage ist dazu eher unklar, so dass die GEW entsprechende Gutachten abwarten muss. Das sagt nicht, dass nicht doch jede*r ein Recht hat, einfach zu gehen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Es ist wie so oft: den Fall gab es in so einem Zusammenhang noch nie.

Anonyme Meldungen bei der Gewerbeaufsicht können überlegt werden. Auch die Berufsgenossenschaft dürfte sich für Verstöße gegen den Arbeitsschutz interessieren. Dies kann nicht empfohlen werden, wenn aufgrund der betrieblichen Situation klar werden kann, wer gemeldet haben könnte. Daher bitte: nutzt die Beratung!

Ansonsten sei im eigenen Interesse geraten, sich an die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu halten. Befolgt man sie nicht, verwirkt man von vorneherein Leistungsrechte.

Regeln für den Arbeitsschutz während der Corona-Krise

Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) hat zusammen mit den Arbeitsschutzausschüssen die  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards konkretisiert und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 11.08.2020 eine Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Die bis dahin geltenden „Standards“ sind damit rechtlich klar und verbindlich einzuhalten, an jedem Arbeitsplatz (Zuvor konnte noch behauptet werden, das seien lediglich „Empfehlungen“). Grob:

  • 1,5 Meter Abstand am Arbeitsplatz
  • Wenn dieser nicht eingehalten werden kann, sollen beide Seiten eine "Mund-Nasen-Bedeckung" tragen.
  • Personen mit Atemwegssymptomen sollen sich keinesfalls auf dem Betriebsgelände aufhalten.
  • Fenster und Türen auf, wenigstens häufig lüften, am besten so viel wie möglich draußen arbeiten.

Wir verweisen gerne auch auf eine Veröffentlichung des Robert Koch Institut (RKI), in welcher das Tragen von Mund-Nasen-Schutz auch am Arbeitsplatz empfohlen wird, wenn "der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann". In seinem Epidemiologischen Bulletin 19/2000 verdeutlicht das RKI aber auch "MNB (Mund-Nase-Bedeckungen) werden aufgrund der Heterogenität der Materialien und  fehlenden  Daten  zur  individuellen  Schutzwirkung  in  Studien  in  Deutschland  nicht  für  den  Arbeitsschutz  empfohlen." Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dies auf einer umfangreichen Seite. Der Widerspruch in diesen Aussagen ist klar inzwischen kaum mehr mit einem Mangel an professionellem Material zu begründen, schon längst müsste professionelles Material empfohlen werden.

Die GEW Bayern hat zur Verdeutlichung dieser vielen verwirrenden Empfehlungen eine Tabelle angefertigt, die helfen soll herauszufinden, welche Masken was leisten können. Mit „Profis“ sind die professionelle pflegenden und behandelnden Kolleg*innen gemeint, das ist bspw. auch die wickelnde Kinderpfleger*in in der Krippe. Ob nicht auch Kolleg*innen dazugehören sollten, die in Betrieben mit Kindern und Menschen arbeiten müssen, die keine Distanz halten oder keine selbstgemachte Bedeckung zuverlässig tragen können, das ist die Frage, die nun gestellt werden muss und von Experten für Arbeitssicherheit zu beantworten wäre. Die GEW kann hier nur sagen: handelt – Gesundheit first!

  

MNS („OP Masken“)

FFP2/FFP3 ohne Ventil

FFP2/FFP3 mit Ventil

MNB (selbstgemachte Bedeckung)

Schützt den*die Träger*in im Sinne des Arbeitsschutzes

bedingt (vgl. BAUA)

Ja

Ja,  schützen das Umfeld nicht!

laut BAUA denkbar (wenn anderen Regeln eingehalten werden), für „Beschäftigte mit Personenkontakt“, wozu nicht die Beschäftigten im Gesundhetswesen gezählt werden.

Schützt das Umfeld vor Tröpfchen, egal wo

Nur, wenn alle einen tragen!

 Ja

Nein!!!

Ja, wenn gut gemacht

Schützt den Träger  vor Infektion im öffentlichen Raum (Infektionsschutz)

möglich, sicherlich viel besser als nichts.

 Ja

Ja

Wenn viele die tragen. Sicherlich viel besser als nichts

MNS: Mund-Nase-Schutz (professionelle OP-Masken). FFP2- oder FFP3-Masken: Feinpartikelfiltermasken, gibts mit und ohne Ventil. MNB: Mund-Nase-Bedeckung. Eine schöne Darstellung liefert eine PDF der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Quelle: Erläuterungen des RKI und Erläuterungen der BAUA. Die Studienlage zu den MNB ist dünn, erste Ergebnisse sprechen nach unseren Recherchen deutlich für die Verwendung, bspw: ORF Science.

Wir weisen darauf hin, dass die Nutzung der Masken entsprechend gelernt werden muss. Der Arbeitgeber hat zu unterweisen! Auch sind Pausen einzuhalten, wenn der Schutz länger getragen werden muss, jedenfalls bei FFP Masken. Auch bei anderen Maskenarten ist das anzuraten.

Gesichtsvisiere alleine bieten keinen ausreichenden Schutz. Sie können zwar Tröpfchen aufhalten, sind aber unten offen und lassen somit Aerosole durch. In Kombination mit einer professionellen Maske sind sie aber ein hervorragender Fremd- und Eigenschutz, bspw. bei der Pflege Erwachsener und Kinder (Duschen, Baden)

Des Weiteren ist für alle Beschäftigten wichtig:

  • Abstand halten, wo es geht, also 1,5 m
  • Ohne Abstand tragen beide Seiten Mund-Nasen-Bedeckungen
  • wegen der Übertragen über sog. Aerosole ist permanentes Lüften oder sofern möglich die Verlegung der Arbeit nach draußen sinnvoll.
  • Hände waschen mit Wasser und Seife, 20 Sekunden, nach Anlass oder regelmäßig
  • übliche Hygieneregeln: in Armbeuge husten, Papiertaschentücher nutzen, kein Händeschütteln
  • Pausen- und Aufenthaltsräume nur mit ausreichend Abstand nutzen
  • Feste Gruppen von Kolleg*innen arbeiten mit festen und so kleinen Gruppen von Menschen wie möglich.
  • Keine Kontakte unter den Gruppen
  • Getrennte Wasch- und Toilettenbereiche bei stationären Angeboten für Gruppen von Mitarbeitern und Bewohnern/Klienten
  • Kein gemeinsames Nutzen von Alltagsmaterial (Spiele, Stifte, Computer etc.) oder Reinigung bei Verwendung durch mehrere Personen
  • Einhalten des Hygieneplans: regelmäßiges Reinigen von Flächen etc.

Zur Kita und der Bereiche der Behindertenhilfe mit kleinen Kindern (HPT, SVE):

Das Robert Koch Institut kommt ganz aktuell (Ende April) zur Einschätzung, „Vor allem jüngere Kinder können sich nicht in vollem Umfang an kontaktreduzierende und Hygienemaßnahmen halten. Es besteht damit die Gefahr, dass sich SARS-CoV-2 effektiv unter Kindern und Jugendlichen in Betreuungs- und Bildungseinrichtungen ausbreitet. Auf Grund der verschiedenen und engen außerschulischen Kontakte ist zudem von einem Multiplikatoreffekt mit Ausbreitung in den Familien und nachfolgend in der Bevölkerung auszugehen.“ Relativ sicher ist auch, dass ein erheblicher Teil der Kinder einen symptomlose oder milden Verlauf hat.

Das Sozialministerium Bayerns in Zusammenarbeit mit der Unfallversicherung Bayern und dem Landesamt für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit, geben in ihrer Handreichung  keine Antwort, wie Distanz zu Kindern gehalten werden soll. Im Gegenteil: "Auf die gebotene (körperliche) Nähe zum Kind, z.B. Trösten, kann und sollte nicht verzichtet werden.“ Aber, es sei ein Mund-Nase-Schutz bei pflegerischen Tätigkeiten zu tragen, im Kontakt zu Kindern nur bedingt. Herauszulesen ist aber, dass Masken auf jeden Fall getragen werden sollen – zum Eigenschutz. Die Deutsche Gesetzlich Unfallversicherung hat inzwischen (25.09.) Standards veröffentlich. Die bayerische Landesunfallkasse (Unfallversicherung der Kinder) informiert etwas ausführlicher. Ende Mai (aktualisiert am 1. Juli 2020) erschien endlich ein Rahmenhygieneplan des Landesamt für Gesundheit. Am 22.05. (aktualisiert am 25.9.2020) veröffentlichte auch die Berufsgenossenschaft ihre Standards. Auffallend ist, dass in der Muster-Gefährdungsbeurteilung die Inhalte der Schutzstandards nicht vollständig wiedergegeben sind, es fehlen Maßnahmevorschläge zum Lüften und zum Arbeiten in Außenbereichen. Die GEW empfiehlt, im Betrieb aufgrund aktueller wissenschaftlicher Empfehlungen, permanent die Gefährdungsbeurteilungen anzupassen, unter Einbeziehung von Fachkräften. Das Thema Aerosole ist bspw. kaum zu finden, leider auch zu wenig vom Nutzen professionellen Materials (FFP Masken). Aus einigen Erfahrungsberichten wissen wir, dass diese Masken auch im Kita Alltag durchgängig zum Eigenschutz getragen werden können, sie aber pädagogisch nicht empfehlenswert sind.

So sehr es pädagogisch verständlich ist, dass Kinder wieder zu ihrem Recht kommen, so unverständlich ist, dass für die Beschäftigten  eine Ausnahme gemacht wird, den keine andere Berufsgruppe Deutschlands in dieser Qualität  derzeit aushalten muss: Es kann sich jederzeit bei der Arbeit angesteckt werden, auch wenn alle diese Empfehlungen umgesetzt werden!

Die Jugend- und Familienministerkonferenz stellt in Ihrem Beschluss vom 28.04.2020 auch fest „Als Rahmenbedingung ist zu akzeptieren, dass sich das Distanzgebot in der Arbeit mit Kindern im Alter bis zur Einschulung nicht umsetzen lässt.“

Sicherlich muss das drängende Problem, dass die Kinderrechte nun weitgehend unbemerkt erheblich eingeschränkt werden und viele Kinder wieder ein Angebot brauchen, nun unter diesen Gesichtspunkten neu diskutiert werden. Die Landesfachgruppe der sozialpädagogischen Berufe hält es für unerlässlich, dass Kolleg*innen der sog. Risikogruppe und mit Angehörigen der Risikogruppen nicht am Menschen arbeiten müssen. Allen Eltern sollte auch klar sein, welche Risiken ihre Kinder haben bzw. mit  nachhause bringen können. Die Interessen dürften sich hier decken. Es müssen nun auch ganz neue Lösungen diskutiert werden. Familienpatenschaften sind hier nur ein Beispiel. Auch die vom DGB geforderte Familiensoforthilfe wäre dringend einzuführen.

Grundschulen Was für Kitas gilt, kann auch für Grundschulen angemerkt werden. Auch dort ist Trösten noch Alltag, kann Distanz und Hygiene nur bedingt eingehalten werden. Obwohl das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) seit 1973 und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) seit 1996 in Deutschland gelten, hat es das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bisher unterlassen, für staatliche Schulen eigene Betriebsärzt*innen bzw. Sicherheitsfachkräfte einzustellen. Im Rahmen eines Forschungsprojektes zur Lehrer*innengesundheit waren bisher lediglich telefonische Beratungen von schwangeren Lehrkräften und Schulleitungen durch Arbeitsmediziner*innen der Universitäten Erlangen und München sowie eine arbeitsmedizinische Betreuung einzelner Pilotschulen vorgesehen. Um einen rechtskonformen Arbeits- und Gesundheitsschutz für alle staatlichen Schulen in Bayern im Sinne der geltenden Rechtslage zu gewährleisten, müssen unverzüglich ausreichend Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2, die seit 1.1.2011 gültig ist, beauftragt werden.

Was kann nun getan werden, um sich zu schützen?

Kolleg*innen können immer erst einmal im Rahmen des guten Miteinanders den Arbeitgeber kontaktieren und Lösungen suchen, das gilt gerade auch, falls bspw. die Einschleppung des Virus in den eigenen Haushalt befürchtet wird, weil dort Menschen der Risikogruppen leben.

Auf jeden Fall ist für Mitglieder eine Beratung zu empfehlen. Jeder Betrieb, jede Situation ist anders zu bewerten. Es gibt Licht und Schatten.

Grundsätzlich ist es immer sinnvoll, sich die aktuelle Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zeigen und erläutern zu lassen. Eine Wunschvorsorge beim Betriebsarzt ist auch sinnvoll. Ob die Empfehlungen an den Arbeitgeber gelangen soll, kann die Arbeitnehmer*in selbst bestimmen und ist nur im Einzelfall zu klären.

Allen Kolleg*innen in der Arbeit mit kleinen Kindern und Menschen, die keinen Abstand halten können und einen Arbeitgeber haben, für den Corona so was wie eine Grippe ist, wird dringend geraten sich an uns zu wenden und einen Weg zu überlegen.

GEW zieht gegen Freistaat Bayern und Stadt München vor Gericht, Ziel ist größtmöglicher Gesundheitsschutz für Schüler*innen und Beschäftigte jetzt!

https://www.gew-bayern.de/presse/detailseite/neuigkeiten/gew-zieht-gegen-freistaat-bayern-und-stadt-muenchen-vor-gericht/)