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BAMF-Kurse

29 Unterrichtsstunden als Vollzeit

Bei einer Vollzeitstelle als angestellte Lehrkraft in Integrations- und Berufssprachkursen sollen 29 Unterrichtseinheiten (UE) in der Woche nicht mehr überschritten werden. Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entspricht das zusammen mit den außerunterrichtlichen Tätigkeiten einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden.

Die Definition war nötig geworden, weil insbesondere aufgrund der Diskussion zur Scheinselbständigkeit viele Kursträger zwar auf Arbeitsverträge umstellten, aber für eher bescheidene Gehälter bis zu 40 UE forderten – oder eben auch eine Stelle mit 30 UE nur als Teilzeitarbeit bezahlten. Unterrichtsvorbereitung und Korrekturen mussten dann weitgehend entfallen oder unbezahlt in der Freizeit erfolgen. 

Die Neuregelung wurde am 28. Februar zeitglich in Rundschreiben an die Träger der Integrations- und Berufssprachkurse mitgeteilt. Umgesetzt wird sie durch eine Ergänzung der „Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid“, also per Verwaltungsakt an die Kursträger. Das BAMF berief sich auf „zahlreiche Expertinnen und Experten aus den Bereichen Lehrkräfte, Berufsverbände, Kursträger, Gewerkschaften, Wissenschaft und öffentliche Verwaltung“, die in Beratungen zu diesem Ergebnis gekommen seien. Die GEW hält aber, ebenso wie das Bündnis DaFDaZ-Lehrkräfte, 25 UE für sinnvoller. Trotzdem ist die Begrenzung ein erster Erfolg. 

Aber mit vielen Einschränkungen. In den Trägerrundschreiben erläutert das BAMF: “Es handelt sich dabei um einen rechnerischen Durchschnittswert für alle Kursarten, der als Richtwert verstanden werden kann.“ In welchen Kursarten denn nun genau 29 oder weniger oder mehr UE gelten sollen, wird nicht gesagt. Auch der Text der Auflage zum Zulassungsbescheid bleibt vage: „Bei festangestellten Lehrkräften soll bei einer Vollzeitstelle von 40 Wochenstunden eine regelmäßige Unterrichtszeit von 29 Unterrichtseinheiten nicht überschritten werden, um einen qualitativ hochwertigen Unterricht gewährleisten zu können.“ Also nur „soll“, das lässt Ausnahmen zu. Wer mehr als 29 UE in der Woche leistet, hat also immer noch keinen Nachweis dafür, dass er mehr als 40 Arbeitsstunden insgesamt dafür benötigt. Dafür sind – weiterhin – vollständige Aufzeichnungen aller Arbeitszeiten notwendig, wie es auch die Rechtsprechung schon seit einigen Jahren verlangt. 

Und ebenso unklar bleibt, ab wann es gilt. Nach den beiden Rundschreiben: „Die geänderten Nebenbestimmungen sind bei Abschluss entsprechender Arbeitsverträge zwischen Trägern und fest angestellten Lehrkräften sofort zu beachten. Ab dem 01.01.2026 finden sie uneingeschränkte Anwendung.“ Also für alle neuen Arbeitsverträge ab sofort – aber was ist mit der Verlängerung befristeter Verträge? Und ab 2026 dann offenbar auch für bereits durchgehend bestehende Verträge. 

Und: die Klausel in den Nebenbestimmungen ist ein Kriterium zur Qualitätssicherung der Kurse, sie hat keine arbeitsrechtliche Wirkung. Das BAMF als Kostenträger kann die Arbeitsverträge nicht beeinflussen, die Lehrkräfte können aus der Vorgabe keinen eigenen Anspruch begründen. Wohl aus diesem Grund hat das BAMF auch kein adäquates Gehalt festgelegt. Das ginge auch nur über gesetzliche Regelungen oder über Tarifverträge, aber nur wenige Kursträger wie der Internationale Bund oder die meisten kommunalen Volkshochschulen sind überhaupt tarifgebunden. Mit dem in Bayern wichtigem Bildungsträger bfz gGmbH verhandelt die GEW zur Zeit über Tarifverträge. Der „Mindestlohn Weiterbildung“ gilt für BAMF-Kurse nicht, sondern nur für von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter finanzierte Maßnahmen. Ein Verstoß gegen die Vorgabe könnte aber dazu führen, das das BAMF die Trägerzulassung nicht mehr verlängert. Deshalben werden sich die Kursträger, ähnlich wie beim Mindesthonorar für Freiberufler*innen, wohl schon daran halten. Für den Unterricht auf Honorarbasis gilt übrigens weiterhin keine Stundengrenze. 

Das Gehalt bleibt also vorerst Verhandlungssache. Dabei kann man sich an den Personalkosten orientieren. Geht man von 41 Wochen tatsächlicher Arbeit im Jahr aus (die restlichen Wochen wären arbeitsfrei aber bezahlt als Urlaub, Krankheits- und Feiertage), ergibt das 1.189 UE im Jahr. Bei einem Honorarsatz von 43,92 Euro je UE (Mindesthonorar Berufssprachkurse) würde das dem Kursträger etwa 52.220 Euro im Jahr kosten, also etwa 4.352 Euro im Monat (berechnet mit dem online-Programm der TK) Das entspricht etwa einem Gehalt von brutto 3.560 Euro zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Dieses Gehalt wäre jedenfalls finanzierbar, wenn nicht höhere Kosten als bei Honorarverträgen entstehen sollen. Es liegt aber bereits unter dem, was ein Beschäftigter mit Bachelor im öffentlichen Dienst (TV-L) schon im ersten Berufsjahr mindestens verdienen würde und ist deshalb aus Sicht der GEW zu niedrig für voll qualifizierte DaF-Lehrkräfte. 

Kontakt
Erwin Denzler
Gewerkschaftssekretär in den Organisationsbereichen Weiterbildung, Privatschulen und Hochschulen
Adresse Weinbergstr. 32
90766 Fürth
Privat:  0911 737219
Mobil:  0151 18147351