Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Kindern mit Behinderungen
Kategorie: Pressemitteilung
Vom: 17. August 1996

GEW fordert Änderung des Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes in Bayern

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab am Montag der Klage eines körperbehinderten Mädchens recht, das gegen ihren Willen in eine Sonderschule überwiesen werden sollte.

Die Richter bezogen sich in ihrem Urteil auf eine Grundgesetzänderung von 1994. "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" lautet seither der Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Karlsruher Richter leiteten daraus eine "erhöhte Begründungspflicht" bei Sonderschulüberweisungen ab. Der Hinweis auf begrenzte organisatorische und personelle Mittel allgemeiner Schulen genüge dazu nicht.

Die GEW Bayern fordert das Kultusministerium auf, Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen. Der GEW-Landesvorsitzende, Schorsch Wiesmaier, sagte am Mittwoch in München: "Das bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz muß geändert werden, um den Vorgaben des Grundgesetzes gerecht zu werden. Es genügt nicht, die Organisationsform der Sonderschulen zu ändern und den Schulen für Behinderte alle paar Jahre einen neuen Namen zu geben." Auch in Bayern, so Wiesmaier weiter, müsse ein gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderungen möglich sein. Andernfalls riskiere der Freistaat, daß die bisherige Praxis der Aussonderung wegen Verfassungswidrigkeit gestoppt werde.

Gemeinsam fordern die GEW Bayern, der Bayerische Elternverband und die Landesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen:

  • Integration - die volle Einbeziehung von behinderten, ausländischen oder sozial schwierigen Menschen kann nur gelingen, wenn von Anfang an gemeinsames Leben, Spielen und Lernen stattfindet.
  • Alle Eltern müssen die Möglichkeit haben, ihre Kinder in Regeleinrichtungen zu schicken: in Kindertagesstätten, Schulen und Stätten beruflicher Bildung.
  • In den Regeleinrichtungen sind die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit alle Kinder eines Wohngebiets aufgenommen und ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert werden können.
  • Schulgesetzliche Verankerung des lernzieldifferenzierten Lernens (Lernziele sind am einzelnen Kind zu orientieren) sowie entsprechende Änderung der LehrerInnenausbildung bzw. -fortbildung: Sonderpädagogik, d.h. individuelle Pädagogik muß Bestandteil jeder LehrerInnenausbildung werden!
  • Das gemeinsame Leben und Lernen muß seine Fortsetzung auch bei Erwachsenen im Arbeitsbereich, in der Freizeit und beim Wohnen finden.